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Satzung

 

Vestische Bildungsbrücke - Verein


Die Vestische Bildungsbrücke (Kurz: VBB) wird ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Dem Verein soll ein eigenständiger Jugendverband "VBB-Jugend" und ein Frauenverband  „VBB-Frauen“ angeschlossen sein. Die VBB soll als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz anerkannt werden.
Vereinssatzung
Vestische Bildungsbrücke e.V. (Kurz: VBB)
Adresse: Auf dem Graben 9, 45657 Recklinghausen

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen
"Vestische Bildungsbrücke e.V."(Kurz: VBB).
Er hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung".
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; dies gilt auch für etwaige Mittel. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke darf das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibenden Mittel nur an gemeinnützige Institutionen übertragen werden, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schülern und Studenten.

 

Zweck und Ziel

 

Der Zweck des Vereins ist die pädagogische Förderung und soziale Betreuung von deutschen und ausländischen Kindern, Jugendlichen und Frauen. Der Verein setzt sich zum Ziel, durch seine Arbeit zum gleichberechtigten Zusammenleben von Ausländern und Deutschen in unserer Gesellschaft beizutragen.
Weiterhin ist es Aufgabe des Vereins, den internationalen Austausch und multikulturelle Begegnungen von Schülern und Studenten zu fördern und in Koordination mit entsprechenden in Deutschland und im Ausland tätigen Organisationen abzuwickeln. Hierdurch sollen bei den jungen Menschen Verständnis für die unterschiedlichen Kulturen, Religionen, Sitten, Gebräuche und Werte geweckt, bestehende Vorurteile abgebaut und somit ein Beitrag zur internationalen Völkerverständigung geleistet werden.

 

Zu den Aufgaben des Vereins gehören:

 

a) Außerschulische Sozialisations- und Hausaufgabenhilfen, durch die den benachteiligten deutschen und ausländischen Kindern und Jugendlichen die gleichen Möglichkeiten bei der Schul- und Berufsausbildung wie den nichtbenachteiligten deutschen und ausländischen Kindern verschafft werden sollen;

b) Werbung und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Betreuungsarbeit;

c) Beratung ausländischer Eltern in Bildungs- und Erziehungsfragen; Organisation und Abwicklung von Elternseminaren bzw. Elternabenden, Tagungen und Vorträgen, unter Einbeziehung von internationalen Referenten zu aktuellen und wissenschaftlichen Themen.

d) Förderung stadtteilbezogener Ausländerarbeit;

e) Durchführung von Veranstaltungen, die der Begegnung von Ausländern und Deutschen dienen;

f) gleichberechtigte Mitwirkung von Deutschen und Ausländern in allen Tätigkeitsbereichen und Entscheidungen des Vereins;

g) Öffentliche Stellungnahme zu ausländerpolitischen Fragen;

h) Mitarbeit in entsprechenden Gremien und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;

i) Durchführung von speziellen Projekten in der Ausländerarbeit;

k) Organisation und Durchführung von Schüler- und Studienaustauschprogrammen und Studienreisen;
l) die Bereitstellung von Unterrichts-, Seminar-, Aufenthalts- und Büroräumen durch den Kauf oder das Anmieten geeigneter Immobilien.
m) Organisation und Durchführung von sozialen und integrationsfördernden Maßnahmen
n) Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler und Studenten aus dem Inland und Ausland, die in Deutschland oder auch im Ausland ein Studium beginnen wollen oder bereits studieren oder promovieren bzw. habilitieren. Alle Bewerbungen für ein Stipendium müssen dem Kuratorium vorgelegt werden. Das Kuratorium gibt seine Empfehlung dem Vorstand weiter. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Stipendien.
o) Unterbringung der dem Verein anvertrauten Schülern und Studenten in vom Verein zur Verfügung gestellten Immobilien, Wahrnehmung und Vertretung der Rechte sowie Abwicklung der anfallenden Formalitäten bei den privaten und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Ämtern durch den Verein.

 

 



Politische und religiöse Neutralität


Der Verein verfolgt keine politischen und religiösen Absichten. Er ist politisch und in religiöser Hinsicht neutral.



Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder Personengemeinschaften werden, die im Verein aktiv mitarbeiten oder die Arbeit des Vereins wirkungsvoll finanziell unterstützen (Patenschaft für ausländische Kinder). Personengemeinschaften haben ungeachtet ihrer Rechtsform nur eine Stimme.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft.

Ordentliches Mitglied
Diese Mitglieder haben das Recht an Vorstandwahlen als wahlberechtigte teilzunehmen und dürfen für den Vorstand selbst kandidieren. Sie zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge.
Fördermitglied
Fördermitglieder haben kein Wahlrecht. Sie können nicht für den Vorstand kandidieren. Sie zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge und unterstützen die Ziele des Vereins, die in der Satzung verankert sind.
Einen Mitgliedsbeitrag zahlen nur diejenigen Mitglieder, die nicht ehrenamtlich tätig sind.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Antrag beim Vereinsvorstand gestellt werden, über den dieser binnen eines Monats entscheidet. Ablehnungen müssen nicht begründet und auch nicht mitgeteilt werden.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine Kündigung, dem Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des Mitglieds.
Die Kündigung ist nur zum Ende eines Beitragsjahres zulässig. Sie muss mindestens drei Monate vorher schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. In diesem Fall beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die nach Anhörung des Betroffenen entscheidet. Die Gründe des Beschlusses müssen in der Niederschrift angegeben werden.
Jedes Fördermitglied wird regelmäßig über die Aktivitäten der VBB informiert. Die Fördermitgliedschaft ist keine Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 3. Ziffer A. der Satzung
Der Vorstand beruft einen Arbeitskreis, dessen Aufgabe die Werbung und Betreuung von Fördermitgliedern und die Gewinnung von Spenden ist.



Organe der Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.


Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten, d.h. ordentlichen Mitgliedern zusammen.
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, den Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen und den Vorstand im Amt zu bestätigen oder neu zu wählen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem zu berufen, wenn der dritte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom Vorstand und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet.
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Entscheidungen die eine Veränderung der Satzung bewirken erfordern eine einstimmige Entscheidung der ordentlichen Mitglieder.


Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:

 

 

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Abberufung der Vorstandmitglieder unter Berücksichtigung des § 27 BGB
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Vorschlag von Personen für das Kuratorium
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
    Entlastung des Vorstandes

 




Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Davon sind 2 Mitglieder Vorstandsvorsitzende und einzeln nach außen vertretungsberechtigt. Weiterhin sind ein Schriftführer/-in, ein Kassierer/-in festzulegen. Zusätzlich sind noch drei Beisitzer/-in vorhanden.
Die VBB-Jugendorganisation entsendet eines ihrer gewählten Vorstandsmitglieder in den VBB-Vorstand als Beisitzer/-in. Sie haben volles Stimmrecht.
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand entscheidet über die Vereinsangelegenheiten und kontrolliert die Geschäftsführung
Zu Beginn ihrer Amtszeit verteilen die Vorstandsmitglieder die Aufgabenbereiche untereinander.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Seine Bestellung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder widerrufen werden. 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.



VBB-Jugend


Innerhalb des Vereines besteht eine Kinder- und/oder Jugendgruppe. Diese Kinder- und/oder Jugendgruppe kann sich in Übereinstimmung mit der Satzung eine eigene Satzung geben, eigene Leitungsorgane wählen und eine eigene Kasse führen. Im Rahmen dieser Satzung organisiert die Kinder- und/oder Jugendgruppe ihre Arbeit eigenverantwortlich.
Die VBB strebt die Eigenständigkeit der Jugendarbeit im Verein an. Zur Stärkung der Jugendarbeit besteht innerhalb der VBB eine Jugendorganisation, in der alle VBB-Mitglieder unter 25 Jahren mitwirken können.
Die Jugendorganisation der VBB gibt sich eine eigene Jugendordnung.



VBB-Frauen


Innerhalb des Vereins besteht eine Frauengruppe. Diese Frauengruppe kann sich in Übereinstimmung mit der Satzung eine eigene Satzung geben, eigene Leitungsorgane wählen und eine eigene Kasse führen. Im Rahmen dieser Satzung organisiert die Frauengruppe ihre Arbeit eigenverantwortlich.
Die VBB strebt die Eigenständigkeit der Frauenarbeit im Verein an. Zur Stärkung der Frauenarbeit besteht innerhalb der VBB eine Frauenorganisation, in der alle weiblichen VBB-Mitglieder über 16 Jahren mitwirken können.
Die Frauenorganisation der VBB gibt sich eine eigene Frauenordnung.

 



Kuratorium


Das Kuratorium setzt sich zusammen aus Personen des öffentlichen Lebens und Experten/Innen in der Bildungsarbeit und der Migrationssozialarbeit. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand der VBB in das Gremium berufen. Es trifft sich mindestens einmal im Jahr.   Die Aufgabe des Kuratoriums ist, die Arbeit der VBB zu begleiten und den Vorstand zu beraten.

 



Bildungsbeirat


Dem Verein steht ein Bildungsbeirat zur Seite. Ihm obliegt insbesondere die bildungspolitische Begleitung. Er hat das Recht, an den Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen. Der Bildungsbeirat wird vom Vorstand berufen. Vorschläge unterbreitet das Kuratorium.

 


Gewährleistung des Vereinszweckes


Der Verein finanziert sich aus öffentlichen und privaten Zuschüssen, Spenden und Mitgliederbeiträgen. Der Verein kann durch Veranstaltungen, Dienstleistungen, Kurse Überschüsse erzielen. Spenden von privater oder amtlicher Herkunft können angenommen werden.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Vereinsmittel werden auf dem Vereinskonto verwahrt. Die Mittel können nur vom Vorsitzenden oder vom Kassierer abgehoben werden.
Der Vereinsvorstand verfügt über die Vereinsmittel, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen.
Verwaltungsaufgaben werden nur entsprechend den vorhandenen Vereinsmitteln ersetzt. Vergütungen für Leistungen, die dem Zweck des Vereins dienen, können gegeben werden, dürfen aber nicht unverhältnismäßig hoch sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die den Vorstandmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Kosten können in gesetzlicher zulässiger Höhe erstattet werden.
Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.

 



Mietgliedsbeitrag


Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben
Höhe, Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages werden vom Vorstand festgelegt.
 





Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bleibt es bei den Vertretungsregelungen bezüglich des Vorstandes.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung.

 



Rechtliche Beschlüsse


Für die in der Satzung fehlenden Punkte gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat

Stand: 21.02.2007
Beschluss der VBB-Mitgliederversammlung

 

 

Die Satzung als Acrobat PDF zum Download


 

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